Ein schweres Foul – so erläutert Verbandsschiedsrichterobmann Gerd Schugard – liege vor, „wenn ein Spieler im Zweikampf um den Ball den Gegner mit übertriebener Härte oder brutalen Mitteln“ angreife. Der VSO unmissverständlich: „Wer seinen Gegner im Kampf um den Ball von vorne, von der Seite oder von hinten mit einem oder beiden Beinen übermäßig hart angreift und dadurch dessen Gesundheit, begeht ein schweres Foul.“

Schugard weist im weiteren Verlauf seiner Ausführungen darauf hin, dass „eine Tätlichkeit ebenso auf wie neben dem Feld begangen werden“ könne – und zwar unabhängig davon, „ob der Ball im Spiel ist oder nicht“. Der „Chef“ der hessischen Unparteiischen erläuternd: „Eine Tätlichkeit liegt vor, wenn ein Spieler außerhalb eines Zweikampfes um den Ball den Gegner mit übermäßiger Härte oder brutalen Mitteln angreift.“ Bei der Eintragung im Spielbericht sei „das Wort Tätlichkeit jedoch zu vermeiden“.

In diesem Zusammenhang unterstreicht der Verbandsschiedsrichterobmann ferner, dass „relevante Vorgänge genau und mit namentlicher Nennung der Personen zu schildern sind, damit sich Klassenleiter und Sportgerichte ein klares Bild machen können“. Das gelte, so der Dipperzer Funktionär mahnend, „speziell bei Feldverweisen und bei besonderen Vorkommnissen“.

Schugard weist auch darauf hin, dass „dabei eine vorhergegangene Provokation erwähnt werden“ müsse, weil diese das Strafmaß beeinflusse. Bei einem Feldverweis wegen Verhinderung eines Tores oder einer offensichtlichen Torchance sei auch „mit anzugeben, ob der für die Regelübertretung verhängte Freistoß oder Strafstoß zum Tor geführt hat oder nicht“.

Die Beachtung der Anweisungen für die Saison 2008/2009 sei, so der Verbandsschiedsrichterobmann abschließend, „im Interesse aller Schiedsrichter Grundvoraussetzung für einen geordneten Spielverlauf“.  

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